DEPUTATSERMÄSSIGUNG für Lehrer
weniger Stunden für´s gleiche Geld

Lehrer und Schwerbehinderung

Die Anzahl der Stunden, die Lehrer/innen jede Woche unterrichten müssen, unterscheidet sich je nach Bundesland erheblich- bis zu 6 (!) Stunden. An dieser Ausgangsbasis ändert sich auch bei einer Behinderung zunächst einmal nichts.

Für Lehrer kann die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 - Schwerbehinderung - dann aber durchaus interessant sein in Hinblick auf die abzuleistenden Stunden. Bei einem Grad der Behinderung von 50 beträgt die Ermäßigung 2 Stunden wöchentlich, bei einem Grad der Behinderung von 70 immerhin 3 Stunden und ab einem Grad der Behinderung von 90 sind es dann 4 Stunden wöchentlich.

Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung gibt es - anteilsmäßig - eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit.

Deputatsermäßigung "plus": In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens eine befristete zusätzliche Ermäßigung von höchstens zwei Wochenstunden gewährt werden - so jedenfalls die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 8. Juli 2014 (ähnliche Regelungen auch in anderen Bundesländern).

Bei der Deputasermäßigung plus ist zu beachten, dass ein weiterer Antrag hierauf an das jeweilige Schulamt bzw. das Regierungspräsidium gerichtet werden muß - der Antrag an das Versorgungsamt auf Zuerkennung des Grades der Behinderung beinhaltenet diesen Zusatzantrag nicht.

Tipp: Gleichzeitig zum Antrag beim Versorungsamt den Antrag auf Deputatsermäßigung wegen des (noch gar nicht zuerkannten) Grades der Behinderung stellen. Verfahren beim Versorgungsamt einschlißlich möglicher anschließender Verfahren beim Sozialgericht nehmen bekanntlich einiges an Zeit in Anspruch. Haben Sie gleich am Anfang auch die Deputatsermäßigung beantragt, kann diese nachgewährt werden.